Abschreibungen im Steuerrecht
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Die Abschreibungsmethodik und der Abschreibungssatz ist gesetzlich vorgeschrieben.
- 100 % (GWG): 100.000 HUF
- 33 %: Wirtschaftsgüter bis 200 THUF, EDV, Bürotechnik
- 20 %: Fahrzeuge
- 14,5 %: allg. Abschreibungssatz (sofern nicht im Gesetz anderweitig vorgeschrieben), wie z.B. technische Anlagen und Ausrüstungen
- 50 %: Wahlrecht bei Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter (statt 33 % oder 14,5 %)
Steuerrechtlich ist grundsätzlich nur die lineare Abschreibung erlaubt. Bei immateriellen Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern unter 200 THUF können die Abschreibungen nach handelsrechtlichen Vorschriften (Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer; lineare, degressive, leistungsbezogene Abschreibung) übernommen werden.
Beispiele zu den steuerrechtlichen Abschreibungssätzen:
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Stand 10/2012