Der ungarische Gesetzgeber hat kürzlich erst wieder eine Vorschrift erlassen, die die Administration für Unternehmen erhöht.
So sind seit dem 01.01.2015 nicht nur die mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und Personen anzuzeigen, sondern auch Sachverhalte, wo zwei Unternehmen untereinander Geschäfte machen unter der Leitung derselben geschäftsführenden Personen. Das gilt sowohl für innerstaatliche Sachverhalte (in Ungarn) als auch für grenzüberschreitende Sachverhalte.
Ist z.B. Herr Müller Geschäftsführer einer deutschen GmbH sowie einer kooperierenden ungarischen Kft., so hat Herr Müller dies beim ungarischen Gesetzgeber anzuzeigen (sollten solche Beziehungen bereits bestanden haben, mussten diese bis zum 15.01.2015 angezeigt werden).
Bei jeder der o.g. Geschäftsbeziehung muss überprüft werden, ob diese die Notwendigkeit der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation nach sich zieht. Diese wäre dann bis zum 31.05. des dem Geschäftsjahr der zu dokumentierenden Transaktion folgenden Jahres anzufertigen.
Man kann annehmen, dass diese Vorschrift hauptsächlich darauf abzielt, nicht angemeldete Beziehungen mit Bußgeldern zu belegen, wenn im Rahmen einer Prüfung dies festgestellt wird. Auch erleichtert das den Prüfern, dadurch Kenntnis bzgl. der Erstellung einer eventuellen Verrechnungspreisdokumentation zu erhalten.
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest