Nach ungarischer (sowie deutscher) Rechtsauffassung, muss ein deutsches Unternehmen ein innergemeinschaftliches Verbringen in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung (unter Verwendung der deutschen USt ID Nr.) erklären und in Ungarn als innergemeinschaftlichen Erwerb (unter Verwendung der ungarischen USt ID Nr.) angeben, wenn Ware von Deutschland aus in ein ungarisches Warenlager verbracht werden.
Natürlich wird oft aus Unkenntnis das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in den zusammenfassenden Meldungen erklärt und die Finanzverwaltungen sind in dieser Hinsicht auch relativ zurückhaltend bei der Festsetzung von Strafen. Auch lässt sich bei den Prüfungen erkennen, dass die ungarischen und deutschen Finanzbeamten für dieses Thema unterschiedlich stark sensibilisiert sind, bspw. manchmal gar nicht erkennen, dass eine Erklärungspflicht gegeben ist. Laut Abgabenordnung könnten die Finanzbeamten aufgrund der fehlenden Abgabe der zusammenfassenden Meldung bis zu 500.000 HUF je fehlender Meldung als Bußgeld festsetzen, wobei jedoch anfangs die Strafen deutlich geringer ausfallen dürften.
Auch wenn sich die Strafen derzeit in Maßen halten, empfehlen wir Ihnen, sich mit den Formalitäten auseinanderzusetzen, um sich zukünftige Unannehmlichkeiten mit den Behörden zu ersparen (nicht nur finanziellen Aufwand). Wenden Sie sich hierfür an den Berater Ihres Vertrauens.
April 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest