Requirements for entitlement to child benefit in Germany when working in Hungary and remaining in the German social security system

In Germany, the entitlement exists if there is unlimited income tax liability or through social security regulations, such as having an insurance obligation with the Federal Employment Agency. If this is covered by national health care, child benefit can be claimed. 

The child benefit must be applied for in both Hungary and Germany. In Germany, the difference to the Hungarian child benefit is reimbursed. The Hungarian child benefit is 12,200 HUF (approx. 30 EUR) for one child and 13,300 HUF per child (approx. 33 EUR) for two children. However, it is possible that the Hungarian application can only be made retroactively for six months. 

Furthermore, there are indications of European regulations that may call into question the continued payment of child benefits in Germany. 

September 2024, Pannonia Consulting Kft., Budapest

Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch in Deutschland bei Entsendungen nach Ungarn und Verbleib in der deutschen Sozialversicherung

Der Anspruch in Deutschland besteht bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht oder durch sozialversicherungsrechtliche Regelungen, z.B. wenn ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit besteht. Wenn dies über die gesetzliche Krankenkasse gegeben ist, besteht ein Kindergeldanspruch in Deutschland.

Das Kindergeld muss sowohl in Ungarn als auch in Deutschland beantragt werden. In Deutschland wird der Differenzbetrag zum ungarischen Kindergeld erstattet. Das ungarische Kindergeld beträgt im Jahr 2024 z.B. 12.200 HUF (ca. 30 EUR) für ein Kind und 13.300 HUF je Kind (ca. 33 EUR) bei zwei Kindern. Es ist möglich, dass der Antrag in Ungarn nur für sechs Monate rückwirkend gestellt werden kann.

Allerdings gibt Hinweise auf europäische Regelungen, die eine Weiterzahlung des Kindergeldes in Deutschland in Frage stellen.

September 2024, Pannonia Consulting Kft., Budapest

Besteuerung einer deutschen Betriebsrente

Nachfolgend wollen wir auf die Besteuerung einer deutschen Betriebsrente etwas näher eingehen.

Wenn Sie in Ungarn ansässig bzw. wohnhaft sind, dann ist die Betriebsrente gemäß Art. 17 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Ungarn zu besteuern. Eine staatliche Rente aus Deutschland kann ausnahmsweise nach altem Abkommensrecht ebenfalls in Ungarn besteuert werden (nur unter engen Voraussetzungen). Da Ungarn auf eine Besteuerung verzichtet, könnte im Idealfall alle Rentenbezüge steuerfrei bezogen werden. (!)

Nach Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a des DBA gibt es für in Deutschland ansässige Personen eine sogenannte allgemeine Rückfallklausel (gilt nicht nur für bestimmte Einkünfte, sondern für alle). Diese Subject-to-tax-Klausel bezieht sich auf den Ansässigkeitsstaat, d. h. die Freistellung der Einkünfte in diesem Staat ist von der Besteuerung der betreffenden Einkünfte im Quellen- bzw. Tätigkeitsstaat abhängig. Sollten in Deutschland ansässige Rentner aus Ungarn Rentenbezüge erhalten und diese Renten wären in Ungarn nicht steuerpflichtig und das Doppelbesteuerungsabkommens würde das Steuerrecht Ungarn zuweisen, dann könnte Deutschland diese Renten besteuern.

Eine solche Regelung lässt sich für in Ungarn ansässige Rentner in Absatz 2 nicht (!) erkennen. Eine Besteuerung der Renten (staatliche Rente und Betriebsrente) in Deutschland wäre also unseres Erachtens nicht korrekt (auch nicht rückwirkend).

Wir empfehlen den vom o.g. Sachverhalt betroffenen Personen daher, sich mit der Thematik zu beschäftigen und ggf. von potentiellen Steuerbefreiungen in Ungarn zu profitieren.

April 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest

Verpflegungsmehraufwendungen/ Tagegelder

In den nachfolgenden Zeilen gehen wir etwas auf die ungarische Regelungen bezüglich der Besteuerung von Verpflegungsmehraufwendungen ein.

Leider kann man in Ungarn nicht abgabenfrei Spesen an Mitarbeiter zahlen. Es gibt jedoch vereinzelt Sachverhalte, bei denen Einsparungen aus steuerlicher Sicht möglich sind – beispielsweise ist für Auslandsdienstreisen eine teilweise Befreiung möglich. Bei Auslandsreisen sind Tagegelder i.H.v. 30 % steuer- und sozialversicherungsfrei. Maximal dürfen aber nur 15 EUR steuerfrei gezahlt werden, was faktisch bedeutet, dass nur Tagegelder bis 50 EUR (Bruttobetrag) steuerlich optimal begünstigt sind.

Die Tagegelder, die für Inlandsdienstreisen gezahlt werden, sind jedoch leider steuer- und abgabenpflichtig (werden wie Gehalt behandelt). Üblich sind Tagegelder bei ungarischen Unternehmen von Brutto circa 1.500 HUF/Tag.

März 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest

 

Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Der Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und Deutschland (DBA) regelt die Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, sofern eine doppelte Steuerpflicht besteht (unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und beschränkte Steuerpflicht in Ungarn). Gemäß Absatz 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (angenommen Deutschland) aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt (angenommen Ungarn), im anderen Staat (Ungarn) besteuert werden.

In Deutschland müssen Sie die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ihrer Steuererklärung als ausländische Einkünfte angeben (§ 34c i.V.m. § 34d Nr. 7 Einkommensteuergesetz). Diese werden gemäß des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und Deutschland freigestellt (Artikel 22 Abs. 1 DBA: Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat). Ein sogenannter Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (steuerfreie Einkünfte gem. DBA) kommt hier nicht zur Anwendung, sodass diese Einkünfte in Deutschland als steuerfrei betrachtet werden. Nichtsdestotrotz sind die steuerfeien Erträge in Deutschland jedoch zu erklären (in der Einkommensteuererklärung).

März 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest