Sie möchten sich als Einzelunternehmer in Ungarn niederlassen? Ist dies der Fall, bedeutet dies, dass die Bedingungen einer ordnungsgemäßen ungarischen Gewerbeanmeldung zu erfüllen sind.
Insbesondere für nicht ungarische Unternehmer, sind folgende Schritte nötig:
1) Sie müssen sich beim Ausländeramt registrieren
2) Sie müssen einen Wohnsitz in Ungarn anmelden
3) Sie benötigen eine Steueridentifikationsnummer
4) Die Tätigkeit ist bei der Gemeinde anzumelden
5) Es muss ein Behördenzugang beantragt werden
6) Dem Finanzamt ist die Art der Tätigkeit anzuzeigen
7) Beantragung einer Versichertennummer bzw. Versichertenkarte
8) Es ist ein Bankkonto zu eröffnen
9) Erwerb eines Rechnungsblocks für die Erstellung der Ausgangsrechnungen oder Erwerb sowie Registrierung des verwendeten Rechnungserstellungsprogramms
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest
Kategorie: Buchhaltung
Personenidentität: Neue Änderungen der Abgabenordnung bezüglich der Meldepflichten für Geschäftsführer
Der ungarische Gesetzgeber hat kürzlich erst wieder eine Vorschrift erlassen, die die Administration für Unternehmen erhöht.
So sind seit dem 01.01.2015 nicht nur die mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und Personen anzuzeigen, sondern auch Sachverhalte, wo zwei Unternehmen untereinander Geschäfte machen unter der Leitung derselben geschäftsführenden Personen. Das gilt sowohl für innerstaatliche Sachverhalte (in Ungarn) als auch für grenzüberschreitende Sachverhalte.
Ist z.B. Herr Müller Geschäftsführer einer deutschen GmbH sowie einer kooperierenden ungarischen Kft., so hat Herr Müller dies beim ungarischen Gesetzgeber anzuzeigen (sollten solche Beziehungen bereits bestanden haben, mussten diese bis zum 15.01.2015 angezeigt werden).
Bei jeder der o.g. Geschäftsbeziehung muss überprüft werden, ob diese die Notwendigkeit der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation nach sich zieht. Diese wäre dann bis zum 31.05. des dem Geschäftsjahr der zu dokumentierenden Transaktion folgenden Jahres anzufertigen.
Man kann annehmen, dass diese Vorschrift hauptsächlich darauf abzielt, nicht angemeldete Beziehungen mit Bußgeldern zu belegen, wenn im Rahmen einer Prüfung dies festgestellt wird. Auch erleichtert das den Prüfern, dadurch Kenntnis bzgl. der Erstellung einer eventuellen Verrechnungspreisdokumentation zu erhalten.
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest
Elektronisches Straßen-Frachtkontrollsystem/Angaben zur Anmeldung
Um unnötige Bußgelder und sonstige Unannehmlichkeiten zu sparen, wird die Einhaltung der EKÁER – Formvorschriften empfohlen.
Wir benötigen also folgende Angaben für eine ordnungsgemäße EKÁER – Registrierung:
• Allgemeine Angaben:
o insb. interne Bestellnummer (falls vorhanden)
• Folgende Daten ALLER an der Fracht Beteiligten (Absender / Empfänger / Beladung)
o Name:
o USt ID-Nummer:
o Adresse:
• Warenliste:
o Zolltarifnummern (passende Zolltarifnummer heraussuchen)
o Bruttogewicht in kg
o Wert in HUF (den Wechselkurs finden Sie hier)
Spätestens bis zur Abfahrt (bzw. spätestens bis zum Grenzübertritt nach Ungarn) müssen die Kennzeichen der Zugmaschine ggf. Anhängers (mit Länderkennzeichen) registriert werden.
Der Warentransport ist formal erst erfolgreich abgeschlossen mit der Rückbestätigung über die Auslieferung der Waren (tatsächliches Datum). Der Erhalt wird dann ebenfalls registriert.
Es wird grundsätzlich nur dann eine EKAÉR Nummer benötigt, wenn die Fracht über 2.500 kg oder der Wert über 2 Mio. H UF (z.Zt. 6.300 EUR) ist, und die Waren darüber hinaus mit einem mautpflichtigem LKW befördert wird (über 3,5 Tonnen).
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest
Elektronisches Straßen-Frachtkontrollsystem; Meldepflicht für alle per LKW transportierten Güter
Seit dem 1. Januar 2015 gibt es eine Vorschrift, die die vom Warentransport betroffenen ungarische Unternehmen dazu verpflichtet, sich ordnungsgemäß entsprechend den neuen Frachtvorschriften registrieren zu lassen. Dies betrifft im genaueren Unternehmen, die Warentransporte per LKW in Auftrag geben bzw. sich Waren per LKW anliefern lassen. Das gilt auch für ausländische Unternehmen, die in Ungarn umsatzsteuerlich registriert sind
(bezüglich der Arten von Lieferungen ist jedoch zu unterscheiden zwischen einem innergemeinschaftlichen Erwerb und einer innergemeinschaftlichen Lieferung).
Grundsätzlich hat der Absender der Lieferung die Meldung der steuerpflichtigen Lieferung zu machen. Handelt es sich jedoch um einen ausländischen Lieferant aus der EU, welcher nicht in Ungarn steuerlich registriert und in der EU ansässig ist, dann geht die Verpflichtung auf den Empfänger der Ware über. Übrigens ist es letztendlich irrelevant, wer (bzw. welcher Dienstleister) für die Durchführung des Transports beauftragt wird – der Absender der Ware ist entscheidend.
Das Absenderunternehmen muss dem Frachtführer vor dem Warentransport durch den zuständigen Lieferanten die EKÁER-Nummer mitteilen. Sollte bei einer Kontrolle der Fracht die Papiere unvollständig sein (z.B. EKÁER-Nummer fehlt bzw. die Anmeldung weist Fehler auf), so kann der beladene LKW an der Weiterfahrt behindert werden, wenn die Bußgelder nicht an Ort und Stelle bezahlt werden.
Januar 2015; Pannonia Consulting Kft., Budapest
Innergemeinschaftliches Verbringen aus Deutschland zum Auslieferungslager nach Ungarn
Nach ungarischer (sowie deutscher) Rechtsauffassung, muss ein deutsches Unternehmen ein innergemeinschaftliches Verbringen in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung (unter Verwendung der deutschen USt ID Nr.) erklären und in Ungarn als innergemeinschaftlichen Erwerb (unter Verwendung der ungarischen USt ID Nr.) angeben, wenn Ware von Deutschland aus in ein ungarisches Warenlager verbracht werden.
Natürlich wird oft aus Unkenntnis das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in den zusammenfassenden Meldungen erklärt und die Finanzverwaltungen sind in dieser Hinsicht auch relativ zurückhaltend bei der Festsetzung von Strafen. Auch lässt sich bei den Prüfungen erkennen, dass die ungarischen und deutschen Finanzbeamten für dieses Thema unterschiedlich stark sensibilisiert sind, bspw. manchmal gar nicht erkennen, dass eine Erklärungspflicht gegeben ist. Laut Abgabenordnung könnten die Finanzbeamten aufgrund der fehlenden Abgabe der zusammenfassenden Meldung bis zu 500.000 HUF je fehlender Meldung als Bußgeld festsetzen, wobei jedoch anfangs die Strafen deutlich geringer ausfallen dürften.
Auch wenn sich die Strafen derzeit in Maßen halten, empfehlen wir Ihnen, sich mit den Formalitäten auseinanderzusetzen, um sich zukünftige Unannehmlichkeiten mit den Behörden zu ersparen (nicht nur finanziellen Aufwand). Wenden Sie sich hierfür an den Berater Ihres Vertrauens.
April 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest
Besteuerung einer deutschen Betriebsrente
Nachfolgend wollen wir auf die Besteuerung einer deutschen Betriebsrente etwas näher eingehen.
Wenn Sie in Ungarn ansässig bzw. wohnhaft sind, dann ist die Betriebsrente gemäß Art. 17 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Ungarn zu besteuern. Eine staatliche Rente aus Deutschland kann ausnahmsweise nach altem Abkommensrecht ebenfalls in Ungarn besteuert werden (nur unter engen Voraussetzungen). Da Ungarn auf eine Besteuerung verzichtet, könnte im Idealfall alle Rentenbezüge steuerfrei bezogen werden. (!)
Nach Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a des DBA gibt es für in Deutschland ansässige Personen eine sogenannte allgemeine Rückfallklausel (gilt nicht nur für bestimmte Einkünfte, sondern für alle). Diese Subject-to-tax-Klausel bezieht sich auf den Ansässigkeitsstaat, d. h. die Freistellung der Einkünfte in diesem Staat ist von der Besteuerung der betreffenden Einkünfte im Quellen- bzw. Tätigkeitsstaat abhängig. Sollten in Deutschland ansässige Rentner aus Ungarn Rentenbezüge erhalten und diese Renten wären in Ungarn nicht steuerpflichtig und das Doppelbesteuerungsabkommens würde das Steuerrecht Ungarn zuweisen, dann könnte Deutschland diese Renten besteuern.
Eine solche Regelung lässt sich für in Ungarn ansässige Rentner in Absatz 2 nicht (!) erkennen. Eine Besteuerung der Renten (staatliche Rente und Betriebsrente) in Deutschland wäre also unseres Erachtens nicht korrekt (auch nicht rückwirkend).
Wir empfehlen den vom o.g. Sachverhalt betroffenen Personen daher, sich mit der Thematik zu beschäftigen und ggf. von potentiellen Steuerbefreiungen in Ungarn zu profitieren.
April 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest
Frist für die Abgabe der Liste über die „angemeldeten Forderungen“ der Gläubiger
Widmen wir uns der Liquidation. Im Rahmen der Liquidation einer Gesellschaft können die Gläubiger ihre Forderungsansprüche anmelden und innerhalb einer bestimmten Frist ist beim Firmengericht eine Gläubigerliste einzureichen. Die Fristen hierfür (gemäß § 106 Ctv.) werden wie folgt berechnet.
Beispiel:
Annahme: Beschluss des Handelsgerichtes über den Beginn der freiwilligen Liquidation: 13.02.2014
Anmeldung der Forderungsansprüche (Frist: 13.02. + 40 Tage: 25.03.2014)
Erstellung einer Gläubigerliste (Frist: 25.03.2014 + 15 Tage: 09.4.2014)
Einreichung der Gläubigerliste beim Firmengericht (Frist: 09.04.2014 + 15 Tage: 24.4.2014)
März 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest
Nutzung eines privaten Pkw´s für Unternehmenszwecke
Hier wollen wir die Thematik der „Nutzung eines privaten Pkw´s für Unternehmenszwecke“ behandeln.
Einen festen Betrag für das sogenannte Kilometergeld gibt es nicht. Das Finanzamt veröffentlicht jeden Monat die durchschnittlichen „angemessenen“ Kraftstoffkosten. Diese Normen sind zum Zwecke einer einheitlichen Abrechnung zu verwenden (ein von der Normvorgabe abweichender Betrag bzw. die tatsächlichen Kosten können im Hinblick auf eine steuerlich vorteilhafte Abrechnung NICHT angesetzt werden).
Des Weiteren gibt es eine Verordnung, die festlegt, wie hoch der Verbrauch sein darf. So z.B. beträgt der Normverbrauch für Benziner mit einem Hubraum zwischen 1501-2000 cm³ = 9,5 Liter/km, eines Diesels (mit gleichem Hubraum) = 6,7 Liter/km. Darüber hinaus kann ein Betrag von 9 HUF je Kilometer für den Verschleiß des Fahrzeugs angesetzt werden (Abschreibung, Reparaturkosten, usw.).
Mit diesen Vorgaben kann dann der max. abrechenbare Betrag ermittelt werden.
Beispiel:
Benziner (Hubraum: 1998 cm3), März 2014, 250 km:
407 Ft/l (lt. FA) x 9,5 l/km = 42,84 Ft/km x 250 km = 10.710 Ft + 2.250 (250 km x 9 Ft/km) = 12.960 HUF
März 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest
Verpflegungsmehraufwendungen/ Tagegelder
In den nachfolgenden Zeilen gehen wir etwas auf die ungarische Regelungen bezüglich der Besteuerung von Verpflegungsmehraufwendungen ein.
Leider kann man in Ungarn nicht abgabenfrei Spesen an Mitarbeiter zahlen. Es gibt jedoch vereinzelt Sachverhalte, bei denen Einsparungen aus steuerlicher Sicht möglich sind – beispielsweise ist für Auslandsdienstreisen eine teilweise Befreiung möglich. Bei Auslandsreisen sind Tagegelder i.H.v. 30 % steuer- und sozialversicherungsfrei. Maximal dürfen aber nur 15 EUR steuerfrei gezahlt werden, was faktisch bedeutet, dass nur Tagegelder bis 50 EUR (Bruttobetrag) steuerlich optimal begünstigt sind.
Die Tagegelder, die für Inlandsdienstreisen gezahlt werden, sind jedoch leider steuer- und abgabenpflichtig (werden wie Gehalt behandelt). Üblich sind Tagegelder bei ungarischen Unternehmen von Brutto circa 1.500 HUF/Tag.
März 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest
Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Der Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und Deutschland (DBA) regelt die Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, sofern eine doppelte Steuerpflicht besteht (unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und beschränkte Steuerpflicht in Ungarn). Gemäß Absatz 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (angenommen Deutschland) aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt (angenommen Ungarn), im anderen Staat (Ungarn) besteuert werden.
In Deutschland müssen Sie die Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ihrer Steuererklärung als ausländische Einkünfte angeben (§ 34c i.V.m. § 34d Nr. 7 Einkommensteuergesetz). Diese werden gemäß des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und Deutschland freigestellt (Artikel 22 Abs. 1 DBA: Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat). Ein sogenannter Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (steuerfreie Einkünfte gem. DBA) kommt hier nicht zur Anwendung, sodass diese Einkünfte in Deutschland als steuerfrei betrachtet werden. Nichtsdestotrotz sind die steuerfeien Erträge in Deutschland jedoch zu erklären (in der Einkommensteuererklärung).
März 2014; Pannonia Consulting Kft., Budapest